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   BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18   

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BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 (https://dejure.org/2018,21168)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 (https://dejure.org/2018,21168)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 (https://dejure.org/2018,21168)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen im Eilverfahren ausreichend sein

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2 Abs 1a SGB 5
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gefahr unzumutbarer Beeinträchtigungen bei Versagung von Eilrechtsschutz kann Vollprüfung gebieten - hier: hinreichende ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde i.V.m. einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit Medizinalcannabis zwecks Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen

  • doev.de PDF

    Effektiver Rechtsschutz im Eilverfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gefahr unzumutbarer Beeinträchtigungen bei Versagung von Eilrechtsschutz kann Vollprüfung gebieten - hier: hinreichende ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde i.V.m. einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit Medizinalcannabis zwecks Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gefahr unzumutbarer Beeinträchtigungen bei Versagung von Eilrechtsschutz kann Vollprüfung gebieten - hier: hinreichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen im Eilverfahren ausreichend sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidungen im Eilverfahren - und die genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anforderungen im Eilrechtsschutz: Nicht immer eine umfassende Prüfung nötig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen im Eilverfahren ausreichend sein

  • versr.de (Kurzinformation)

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen im Eilverfahren ausreichend sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.07.2018)

    Kein Anspruch auf Cannabis auf Kasse bei Cluster-Kopfschmerz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG zu den Anforderungen für Entscheidungen im Eilverfahren - Intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage ausreichend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3093
  • MDR 2018, 1073
  • MDR 2018, 1104
  • NVwZ 2018, 1467
  • NZS 2018, 745
  • DÖV 2018, 873
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18
    Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

    Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 20, 196 ).

    Allerdings hat die Kammer bereits in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 (BVerfGK 20, 196) festgehalten, dass sich aus den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Vollprüfung ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 20, 196 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18
    a) Hinsichtlich der von ihm erhobenen Rüge des Rechts auf effektiven Rechtsschutz führt er im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verlangt, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; stRspr).

    Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

    Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 20, 196 ).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18
    Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

    Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 5, 237 und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18
    a) Hinsichtlich der von ihm erhobenen Rüge des Rechts auf effektiven Rechtsschutz führt er im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verlangt, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverstoß durch die Auslegung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18
    Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 5, 237 und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris, Rn. 11).
  • LSG Bayern, 20.04.2020 - L 16 AS 170/20

    Vermutung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, setzt Eigenerklärung der

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3; Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13, Rn. 20; Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18, Rn. 4).

    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013,1 BvR 2366/12, Rn. 2 f.; Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18, Rn. 3 f, Beschluss vom 14.03.2019, 1 BvR 169/19, Rn. 15, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind hierzu umfassend in die Abwägung einzustellen, da sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 - Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - hierzu auch Senat, Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - (Morbus Pompe); Beschluss vom 19.11.2012 - L 11 KR 473/12 B ER - (Hyperthermie)).

    Findet eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage statt, kann es unschädlich sein, wenn das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet, ohne deswegen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen, sofern nur deutlich wird, dass das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält (so BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 -).

    Erforderlich ist eine gewisse Mindestevidenz im Sinne des Vorliegens erster wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten ist (hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2018 - L 16 KR 611/18 B ER - LSG Hessen, Beschluss vom 20.02.2018 - L 8 KR 445/17 13 ER -).

  • BVerfG, 14.03.2019 - 1 BvR 169/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, www.bverfg.de, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, www.bverfg.de, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, www.bverfg.de, Rn. 4).

    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, www.bverfg.de, Rn. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, www.bverfg.de, Rn. 3 f.).

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